Gleichbehandlung von Mitarbeitern bei der Gehaltserhöhung

BAG, Urteil v. 1.12.2004, 5 AZR 664/03

Hat der Arbeitgeber Kriterien für die Gewährung von Gehaltserhöhungen aufgestellt, so muss er alle Mitarbeiter innerhalb dieser Kriterien gleich behandeln. Wird ein Arbeitnehmer von einer Gehaltserhöhung ausgeschlossen, so hat er Anspruch auf Auskunft über den Kriterienkatalog.

Der klagende Arbeitnehmer in diesem Verfahren ist Biologe und außertariflicher (AT-) Mitarbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin. In dem Unternehmen gibt es eine Betriebsvereinbarung, wonach über Gehaltserhöhungen der AT-Mitarbeiter jährlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Unternehmens und unter Berücksichtigung der individuellen Leistung entschieden wird.

Der Arbeitnehmer hatte im Jahr 1999 und 2001 keine Gehaltserhöhung bekommen. Er wusste aber, dass andere AT-Mitarbeiter, die in ähnlichen Funktionen wie er beschäftigt sind, Gehaltserhöhungen bekommen hatten. Er verlangte deswegen von der Arbeitgeberin Auskunft über die Kriterien, die der Entscheidung über die Gehaltserhöhungen zu Grunde lagen, um dann gegebenenfalls auch mehr Geld verlangen zu können.

Die Arbeitgeberin lehnte diese Auskunft jedoch ab. Der Arbeitnehmer habe unterdurchschnittliche Leistungen erbracht und mangelndes Interesse an der Arbeit gezeigt. Nur der jeweilige Vorgesetzte bewerte die Leistung und entscheide über eine Gehaltserhöhung.

Das Bundesarbeitgericht (BAG) hat dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Auskunft zugebilligt, mit folgener Begründung: Grundsätzlich könne vom Arbeitgeber Auskunft verlangt werden, wenn erforderliche Informationen unverschuldet nicht zur Verfügung stünden und die Auskunft vom Arbeitgeber ohne unzumutbaren Aufwand gegeben werden könne. Das BAG betont an dieser Stelle, dass der Mitarbeiter nicht etwa Auskunft über die Gehälter der Kollegen verlangt hatte, sondern ausdrücklich nur wissen wollte, nach welchem Maßstab den Kollegen mehr Gehalt zugebilligt worden war. Da ein Arbeitgeber, wenn er derartige Kriterien aufstellt, innerhalb dieser Regeln grundsätzlich alle Mitarbeiter gleich behandeln muss, ist es ihm nach dem BAG auch zumutbar, jedem dieser Mitarbeiter den Kriterienkatalog zur Verfügung zu stellen. Denn wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes konnte es in diesem Fall sein, dass auch der klagende Arbeitnehmer bei Anwendung dieser Kriterien an der Gehaltserhöhung partizipieren musste.